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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Voraussetzung für das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes des § 69 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit § 69 Abs 3 AVG ist, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, welche die Behörde ohne ihr Verschulden im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht berücksichtigen konnte.
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaVerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998190243.X02Im RIS seit
02.04.2001Zuletzt aktualisiert am
21.06.2016