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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG-GV 1997 §14 Abs5 impl;Rechtssatz
Die Annahme einer bloß bedingten Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen iSd § 65 Abs 2 KFG ist von vornherein nur dann gerechtfertigt, wenn beim Bf von einer aktuellen oder zumindest überwundenen Süchtigkeit iSd § 34 Abs 1 lit e KDV gesprochen werden könnte (hier: Abgesehen davon, dass eine solche Süchtigkeit gemäß § 34 Abs 3 KDV auf Grund einer Untersuchung durch einen entsprechenden Facharzt, die eine Prüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeiten einzubeziehen hat, festzustellen gewesen wäre, kann nach der Aktenlage von einer Süchtigkeit des Bf nicht die Rede sein; ausführliche Begründung im Erk).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110039.X01Im RIS seit
12.06.2001