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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplans mangels LegitimationRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des "Flächenwidmungsplans W1-F1 des Gemeinderates der Stadt Innsbruck mit der Zahl III-1879/1998", in eventu "des Flächenwidmungsplans W1-F1 Wilten mit der Zahl III-1879/1998 insoferne, als er in einem Teilgebiet die Widmung als Kerngebiet vorsieht".
Ein nachteiliger Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers ist nicht erkennbar. Dazu kommt, daß sich die - unter dem Punkt "Darlegung der Bedenken" angeführten - behaupteten nachteiligen Auswirkungen auf Nutzung und Wert des Grundstücks nicht unmittelbar aus der durch die Verordnung festgesetzten Flächenwidmung ergeben, sondern erst durch Setzung von Maßnahmen des Grundeigentümers im Rahmen seiner Baufreiheit. Insoweit stellen die behaupteten Auswirkungen auf das Eigentum des Antragstellers bloße Reflexwirkungen der Raumordnungspläne dar (vgl. VfSlg. 10.346/1985).
Im Fall der Betroffenheit stünde es dem Antragsteller frei, gegen einen Bescheid, mit dem eine Baubewilligung - aus welchen Gründen immer - erteilt wird, nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zu erheben.
(Ebenso hinsichtlich des ergänzenden Bebauungsplanes: B v 08.06.99, V13/99).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:V12.1999Dokumentnummer
JFR_10009392_99V00012_01