RS Vfgh 1999/6/8 V12/99 - V13/99

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Veröffentlicht am 08.06.1999
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplans mangels Legitimation

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des "Flächenwidmungsplans W1-F1 des Gemeinderates der Stadt Innsbruck mit der Zahl III-1879/1998", in eventu "des Flächenwidmungsplans W1-F1 Wilten mit der Zahl III-1879/1998 insoferne, als er in einem Teilgebiet die Widmung als Kerngebiet vorsieht".

Ein nachteiliger Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers ist nicht erkennbar. Dazu kommt, daß sich die - unter dem Punkt "Darlegung der Bedenken" angeführten - behaupteten nachteiligen Auswirkungen auf Nutzung und Wert des Grundstücks nicht unmittelbar aus der durch die Verordnung festgesetzten Flächenwidmung ergeben, sondern erst durch Setzung von Maßnahmen des Grundeigentümers im Rahmen seiner Baufreiheit. Insoweit stellen die behaupteten Auswirkungen auf das Eigentum des Antragstellers bloße Reflexwirkungen der Raumordnungspläne dar (vgl. VfSlg. 10.346/1985).

Im Fall der Betroffenheit stünde es dem Antragsteller frei, gegen einen Bescheid, mit dem eine Baubewilligung - aus welchen Gründen immer - erteilt wird, nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zu erheben.

(Ebenso hinsichtlich des ergänzenden Bebauungsplanes: B v 08.06.99, V13/99).

Entscheidungstexte

  • V 12/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.1999 V 12/99
  • V 13/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.1999 V 13/99

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:V12.1999

Dokumentnummer

JFR_10009392_99V00012_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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