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20/09 Internationales PrivatrechtNorm
IPRG §24;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/19/0140Rechtssatz
Der Anwendungsbereich der §§ 24 und 25 Abs 2 IPRG erstreckt sich grundsätzlich auf den gesamten Inhalt des Eltern-Kind-Verhältnisses. Hiezu zählen insbesondere auch die wechselseitigen Unterhaltsansprüche und Versorgungsansprüche.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998190139.X03Im RIS seit
21.02.2002