RS Vwgh 1999/5/27 97/15/0053

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
95/06 Ziviltechniker

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1 litb impl;
EStG 1988 §22 Z1 litb;
ZivTG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/14 92/13/0117 2 (hier EStG 1988 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Umfaßt die Tätigkeit nur einen Teilbereich eines umfassenden Berufsbildes (hier eines Ziviltechnikers), so ist für das Vorliegen des Ähnlichkeitstatbestandes entscheidend, ob das Tätigkeitsbild in seiner Gesamtheit mit jenem Tätigkeitsbild vergleichbar ist, das ÜBLICHERWEISE die Tätigkeit entsprechend spezialisierter Ziviltechniker kennzeichnet (Hinweis E 13.5.1992, 87/13/0205).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150053.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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