RS Vwgh 1999/5/27 98/06/0138

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauG Stmk 1995 §24 Abs1;
BauG Stmk 1995 §29 Abs1;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/08 93/05/0117 4

Stammrechtssatz

Die Baubehörde - auch die Berufungsbehörde - ist verpflichtet, dem Bauwerber bei Widerspruch seines Vorhabens zu gesetzlichen Bestimmungen nahezulegen, sein Projekt entsprechend abzuändern, um einen Versagungsgrund zu beseitigen, ja mit einer Abweisung des Bauantrages darf erst dann vorgegangen werden, wenn der Antragsteller sich weigert, eine Änderung des Projektes vorzunehmen (Hinweis E 5.10.1964, 2216/63, VwSlg 6449 A/1964).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060138.X01

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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