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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
AVG §74 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/06/0006 E 9. September 1999Rechtssatz
Die Kostenentscheidung im Enteignungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde geht auch im Falle eines Antrages an das Gericht, die Entschädigung neu festzusetzen, nicht auf das Gericht über und das Gericht ist auch nicht zuständig, über den Ersatz der Kosten, die im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde entstanden sind, abzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060003.X03Im RIS seit
11.07.2001