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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Form der BeschwerdeLeitsatz
Zurückweisung von Beschwerden wegen nicht behobenen Formmangels; unveränderte Vorlage eines von der Partei selbst verfaßten Schriftsatzes durch den Verfahrenshelfer unzulässigRechtssatz
Dem Erfordernis der Beschwerdeeinbringung durch einen Rechtsanwalt ist im allgemeinen nicht entsprochen, wenn sich der zum Verfahrenshelfer bestellte Rechtsanwalt unter Berufung auf einen - vermeintlichen - Auftrag des Verfassungsgerichtshofes, "die selbst verfaßte Beschwerde unverändert wieder einzubringen", darauf beschränkt, einen von der Partei selbst verfaßten Schriftsatz unverändert als solchen wieder vorzulegen und gleichsam nur das Begleitschreiben mit seiner Unterschrift und Stampiglie zu versehen. Vielmehr ist es Aufgabe des Anwaltes, die betreffende Eingabe als eine durch ihn verfaßte einzubringen, erforderlichenfalls auch selbst zu formulieren, immer aber in den eigenen, von der wieder vorzulegenden Eingabe unterschiedlichen Schriftsatz aufzunehmen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B2084.1998Dokumentnummer
JFR_10009392_98B02084_01