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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/02/0003Rechtssatz
Die Übertretung des § 24 Abs 1 lit n StVO ist ein Ungehorsamsdelikt. Es liegt am Beschuldigten, iSd § 5 Abs 1 VStG durch ein konkretes Vorbringen glaubhaft zu machen, dass er zu den jeweiligen Straßenstellen zu den zulässigen Zeiten und zu den erlaubten Zwecken zugefahren sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999020001.X01Im RIS seit
12.06.2001