RS Vwgh 1999/5/27 99/02/0001

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
StVO 1960 §24 Abs1 litn;
VStG §5 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/02/0003

Rechtssatz

Die Übertretung des § 24 Abs 1 lit n StVO ist ein Ungehorsamsdelikt. Es liegt am Beschuldigten, iSd § 5 Abs 1 VStG durch ein konkretes Vorbringen glaubhaft zu machen, dass er zu den jeweiligen Straßenstellen zu den zulässigen Zeiten und zu den erlaubten Zwecken zugefahren sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999020001.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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