RS Vwgh 1999/5/27 98/19/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1999
beobachten
merken

Index

25/01 Strafprozess

Norm

StPO 1975 §39 Abs3;

Rechtssatz

Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung, unter welchen Voraussetzungen die Ausschließung (Streichung) eines Verteidigers von der Liste zu erfolgen hat. Nach dem Zweck der Regelung ist dies dann der Fall, wenn die Voraussetzungen für eine Eintragung nicht (mehr) vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998190117.X04

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten