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25/01 StrafprozessNorm
StPO 1975 §39 Abs3;Rechtssatz
Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung, unter welchen Voraussetzungen die Ausschließung (Streichung) eines Verteidigers von der Liste zu erfolgen hat. Nach dem Zweck der Regelung ist dies dann der Fall, wenn die Voraussetzungen für eine Eintragung nicht (mehr) vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998190117.X04Im RIS seit
21.02.2002