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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der Anerkennung gewinnmindernder Verluste aufgrund Einstufung der Betätigung als "Liebhaberei"; keine Bedenken gegen die Zusammensetzung der BerufungssenateRechtssatz
Art20 B-VG schließt die gesetzliche Betrauung seitens einer gesetzlichen Berufsvertretung entsendeter Personen mit Verwaltungsaufgaben ebensowenig aus wie die Betrauung solcher Körperschaften mit Verwaltungsaufgaben oder die Verwaltungsführung durch vertraglich verpflichtete Dienstnehmer (vgl. VfSlg. 5985/1969, 6061/1969 und 8136/1977 sowie Art21 Abs2 B-VG - nunmehr Art21 Abs1 B-VG).
Auch die Möglichkeit der Einflußnahme von Verwaltungsorganen auf die Zusammensetzung der Berufungssenate hält der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung für verfassungsrechtlich unbedenklich.
Es ist keine Verfassungsbestimmung ersichtlich, die im Bereich der Verwaltung allgemein ähnliches verlangen würde wie Art87 Abs3 B-VG im Bereich der Gerichtsbarkeit. Art6 EMRK, aus dem derartiges abzuleiten wäre, findet auf die Abgabeneinhebung keine Anwendung.
Auch der Einrichtung der Präsidentenbeschwerde steht die Bundesverfassung nicht entgegen.
Der zuständigen Behörde unterlaufene Verfahrensmängel berühren das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht.
Auch der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, daß die Abgrenzung der Einkunftsquellen von bloßen sogenannten "Liebhabereien" häufig nicht ohne Einschätzung und Beurteilung künftiger Entwicklungen und Bewertungen der sich daraus ergebenden Aussichten möglich ist und daß bei Fehlen ausreichender Erfahrungen die Vorhersagen eine längere Beobachtung des tatsächlichen Geschehens erfordern, wobei es dann aber absehbar sein muß, wann ein Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten entstehen wird (VfSlg. 14.071/1995).
Schlagworte
Finanzverfahren, Einkommensteuer, Kollegialbehörde, BehördenzusammensetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1148.1998Dokumentnummer
JFR_10009392_98B01148_01