RS Vwgh 1999/5/27 98/16/0349

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1999
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §257;
B-VG Art130 Abs1 lita;
GrEStG 1987 §9 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62;

Rechtssatz

Ungeachtet des Umstandes, dass der Bf eine am beschwerdegegenständlichen Erwerbsvorgang beteiligte Person ist und somit gem § 9 Z 4 GrEStG 1987 als Steuerschuldner in Betracht kommt, ist er zur Erhebung der Beschwerde nicht berechtigt. Zur Beschwerdeführung an den VwGH ist nämlich nur derjenige legitimiert, an den der letztinstanzliche Bescheid ergangen ist (Hinweis E 21.12.1992, 91/16/0125). Soweit dabei auf den den Beitritt zu einer Berufung im Abgabenverfahren regelnde § 257 BAO verwiesen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass die BAO im Verfahren vor dem VwGH über eine Beschwerde iSd Art 130 Abs 1 lit a B-VG nicht zur Anwendung kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160349.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten