RS Vwgh 1999/5/27 98/06/0128

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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L82307 Abwasser Kanalisation Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §8;
KanalisationsG Tir 1985 §11;
KanalisationsG Tir 1985 §9;

Rechtssatz

Mit dem Übergang des alleinigen Eigentumsrechtes an einem Grundstück vom Veräußerer auf den Erwerber, scheidet Ersterer aus dem anhängigen Verfahren aus, Letzterer hingegen tritt in das anhängige Verfahren ein, ohne dass die Neudurchführung eines entsprechenden Verfahrens erforderlich wird. Hat der Erwerber im Übrigen auch am weiteren Verfahren durch seinen Vertreter, den Veräußerer, teilgenommen und war er in keiner Weise daran gehindert, all das ihm erforderlich oder auch zweckmäßig erscheinende Vorbringen zu erstatten, kann keine Rede davon sein, dass dieser Erwerber "eine übergangene Partei" wäre. Allerdings hat er sich das prozessuale Verhalten (Handlungen bzw Unterlassungen) seines Rechtsvorgängers zurechnen zu lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060128.X03

Im RIS seit

09.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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