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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Übertretungen nach § 102 Abs 1 KFG stehen für die Behörden des Entziehungsverfahrens nach § 7 FSG 1997 mit der Rechtskraft der Strafverfügung bindend fest. Ob darin auch eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 5 FSG 1997 erblickt werden kann, ist jedoch von den Behörden des Entziehungsverfahrens selbständig zu beurteilen.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110072.X01Im RIS seit
19.03.2001