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21/03 GesmbH-RechtNorm
EStG 1972 §27 Abs1 Z1;Rechtssatz
Zur Verwirklichung einer verdeckten Gewinnausschüttung bedarf es rechtlich eines der Gesellschaft zuzurechnenden Verhaltens des geschäftsführenden Organs, welches, bestehe es auch in einem bloßen Dulden oder Unterlassen, den Schluss erlaubt, dass die durch ihre Organe vertretene Gesellschaft die Entnahme von Gesellschaftsvermögen durch den Gesellschafter akzeptiert habe (Hinweis E 26.5.1993, 90/13/0155).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996150018.X03Im RIS seit
11.01.2001