RS Vwgh 1999/5/27 96/16/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §23 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/24 92/16/0188 4 VwSlg 6942F/1994

Stammrechtssatz

Die durch die rechtliche Anfechtbarkeit veranlaßte einvernehmliche Rückgängigmachung eines Rechtsgeschäfts ist als erfolgreich durchgeführte Anfechtung anzusehen (Hinweis E 4.5.1951, 1006/49, VwSlg 404 F/1951). Zu einer "mit Erfolg durchgeführten Anfechtung" kann es somit nur kommen, wenn es zufolge "rechtlicher Anfechtbarkeit" zur Rückgängigmachung kommt. Die Parteien können aufgrund der ihnen eingeräumten Gestaltungsfreiheit jederzeit von einer geschlossenen Vereinbarung abgehen. Es kann aber nicht in ihrem Belieben stehen, die an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte einvernehmliche Vertragsaufhebung als erfolgreiche Anfechtung eines geschlossenen Rechtsgeschäftes mit ex tunc-Wirkung zu gestalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996160038.X04

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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