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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages wegen Versäumung der Frist zur Vorlage eines ergänzten Vermögensbekenntnisses durch den Rechtsvertreter; kein bloß minderer Grad eines Versehens; Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen nicht fristgerecht behobenen FormmangelsRechtssatz
Es war Aufgabe des Rechtsvertreters des Antragstellers - dessen Verschulden einem solchen der Partei gleichzuhalten ist (§39 ZPO) -, fristgerecht ein ergänztes Vermögensbekenntnis vorzulegen. Daß der Vertreter des Einschreiters durch bestimmte Umstände an der Vorlage eines ergänzten Vermögensbekenntnisses gehindert gewesen wäre, wird durch das Antragsvorbringen nicht dargetan.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B377.1999Dokumentnummer
JFR_10009392_99B00377_01