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25/01 StrafprozessNorm
StPO 1975 §39 Abs3;Rechtssatz
§ 39 Abs 3 StPO ist auch die rechtliche Grundlage für eine Streichung aus der Verteidigerliste. Dies geht schon klar aus dem Wortlaut des letzten Satzes des § 39 Abs 3 StPO hervor, der lautet:
"Wer sich durch die Ausschließung aus der Verteidigerliste gekränkt erachtet, kann sich binnen 14 Tagen, nachdem ihm die Entscheidung zugestellt worden ist, beim Bundesministerium für Justiz beschweren." Der Begriff Ausschließung umfasst jedenfalls auch die Streichung von der Verteidigerliste (und nicht nur die "Nichteintragung").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998190117.X01Im RIS seit
21.02.2002