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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
In Anbetracht der Bindungswirkung einer rechtskräftigen Bestrafung nach § 99 Abs 2 lit c StVO hat die Kraftfahrbehörde jedenfalls auch vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs 3 Z 3 FSG 1997 auszugehen (Hinweis E 21.5.1996, 96/11/0102 ua). Auch im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs 5 FSG 1997 hat die belangte Behörde davon auszugehen, dass der Lenker die seiner Bestrafung zugrunde liegende Übertretung begangen hat. Dazu gehören auch die Sachverhaltselemente, aus denen die Verwaltungsstrafbehörde die Erfüllung des Tatbestandes nach § 99 Abs 2 lit c StVO abgeleitet hat (im vorliegenden Fall sind dies die Stärke des Seitenwindes und das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110035.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
03.02.2009