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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/15/0029Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/13/0024 E 19. Februar 1986 VwSlg 6077 F/1986 RS 3Stammrechtssatz
Nachdem für den Bereich des § 299 BAO dem Prinzip der Rechtmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zukommt, wird das eingeräumte Ermessen regelmäßig dann iSd Gesetzes gehandhabt, wenn die Oberbehörde bei Wahrnehmung einer nicht bloß geringfügigen Rechtswidrigkeit mit Aufhebung des bereits rechtskräftigen Bescheides vorgeht, gleichgültig ob zum Vorteil oder zum Nachteil des Abgabepflichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150028.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.01.2010