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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §851;Rechtssatz
An dem von der Rechtskraft eines Baubewilligungsbescheides erfassten Gebot der geschlossenen Bebauung ändert sich durch den Umstand nichts, dass sich der angenommene Verlauf der Grundgrenze entlang der verfahrensgegenständlichen Feuermauer des Bauwerbers allenfalls als unrichtig erweist. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von jenem dem E 14.4.1994, 93/06/0259, zugrundeliegenden Bauverfahren, bei dem es um die Aufstockung eines im Seitenabstand errichteten, aber als konsentiert geltenden, Gebäudes ging, sodass es nicht darum ging, dass von einer rechtskräftig festgelegten geschlossenen Bebauung ausgegangen werden konnte. Ist aber von einer rechtskräftig festgelegten geschlossenen Bebauung auszugehen, dann konnte der Nachbar nicht in Rechten dadurch verletzt sein, dass die nunmehr im geänderten Obergeschoß teils hochgezogene Feuermauer bzw die Brüstung entlang der Terrasse nicht unmittelbar an der vom Vermessungstechniker festgestellten Grundgrenze errichtet wurde, sondern vielmehr in Fortsetzung des rechtskräftig bewilligten Zubaues und Umbaues erhöht wurde. Es stellt sich somit als inhaltliche Rechtswidrigkeit dar, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertreten hat, dass der Konsens für die vorliegende Feuermauer auf Grund ihrer Wiedererrichtung untergegangen sei und daher eine Entscheidung über das Bauansuchen über das nunmehr geänderte zweite Obergeschoß gar nicht möglich ist. Es kann aber auch nicht davon gesprochen werden, dass die von der Berufungsbehörde erteilte Baubewilligung unter Missachtung von Abstandsvorschriften erfolgt sei.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060049.X01Im RIS seit
03.05.2001