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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des FührerscheinG betreffend eine Voraussetzung für die Anordnung einer Nachschulung für den Besitzer eines Probeführerscheins mangels unmittelbarer Wirksamkeit der angefochtenen NormRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Wortfolge "mit technischen Hilfsmitteln festgestellte" in §4 Abs6 Z2 FührerscheinG (betr einen schweren Verstoß, aufgrund dessen dem Besitzer eines Probeführerscheins eine Nachschulung gemäß §4 Abs3 FührerscheinG anzuordnen ist).
Wie die Antragstellerin selbst vorbringt, war ihr zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Nachschulung angeordnet worden. Die angefochtene Bestimmung ist daher für sie tatsächlich (noch) nicht wirksam geworden.
Die Anordnung einer Nachschulung gemäß §4 Abs3 erster Satz FührerscheinG erfolgt mittels Bescheid. Schon aus diesem Grund wäre der Antrag zurückzuweisen, weil es an einem "unmittelbaren" Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin fehlen würde.
Es kann der Antragstellerin durchaus zugemutet werden, in einem allfälligen Verfahren über die Anordnung einer Nachschulung den administrativen Instanzenzug auszuschöpfen und sodann in einem Beschwerdeverfahren die Bedenken gegen die generelle Norm vorzubringen.
(Ebenso: G74/98, B v 08.06.99).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Kraftfahrrecht, Lenkerberechtigung, Führerschein, LenkberechtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:G1.1998Dokumentnummer
JFR_10009392_98G00001_01