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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Durch die Verwendung des Wortes LAGERN im erstinstanzlichen Straferkenntnis bzw in der damit übereinstimmenden Strafverfügung der Behörde war eindeutig ersichtlich, dass und in welcher Weise das Tatbestandselement des Inverkehrbringens iSd § 74 Abs 2 Z 1 (iVm § 8 litg) LMG 1975 erfüllt war. Wenn nun die belangte Behörde diese Tatumschreibung der Erstbehörde durch die Wendung "gebrauchsbereites" Lagern ergänzt hat, so liegt darin keine Auswechslung der Tat, sondern lediglich eine Umschreibung derselben mit anderen Worten (Hinweis E 9.11.1992, 92/10/0045). Die erstinstanzliche Strafverfügung war daher eine Verfolgungshandlung, die geeignet war, die Verfolgungsverjährung iSd §§ 31 Abs 1 und 32 Abs 2 VStG zu unterbrechen. Auch hat die belangte Behörde durch diese Änderung der Formulierung ihre funktionelle Kompetenz nicht überschritten.
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des RechtsgrundesSpruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998100008.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
03.10.2012