RS Vwgh 1999/5/31 98/10/0008

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Veröffentlicht am 31.05.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
LMG 1975 §74 Abs2 Z1;
LMG 1975 §8 litg;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Durch die Verwendung des Wortes LAGERN im erstinstanzlichen Straferkenntnis bzw in der damit übereinstimmenden Strafverfügung der Behörde war eindeutig ersichtlich, dass und in welcher Weise das Tatbestandselement des Inverkehrbringens iSd § 74 Abs 2 Z 1 (iVm § 8 litg) LMG 1975 erfüllt war. Wenn nun die belangte Behörde diese Tatumschreibung der Erstbehörde durch die Wendung "gebrauchsbereites" Lagern ergänzt hat, so liegt darin keine Auswechslung der Tat, sondern lediglich eine Umschreibung derselben mit anderen Worten (Hinweis E 9.11.1992, 92/10/0045). Die erstinstanzliche Strafverfügung war daher eine Verfolgungshandlung, die geeignet war, die Verfolgungsverjährung iSd §§ 31 Abs 1 und 32 Abs 2 VStG zu unterbrechen. Auch hat die belangte Behörde durch diese Änderung der Formulierung ihre funktionelle Kompetenz nicht überschritten.

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des RechtsgrundesSpruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998100008.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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