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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Voraussetzung eines Ausspruches nach § 9 Abs 3 LMG 1975 ist das Vorliegen eines entsprechenden Antrags der Partei. Im Beschwerdefall lag ein ausdrücklich auf § 9 Abs 3 LMG 1975 gestützter Antrag nicht vor. Es kann allerdings keinem Zweifel unterliegen, dass mit dem Antrag um Genehmigung der BEDARFSANGABEN ein solcher Antrag intendiert war, kann doch auch mit solchen Angaben der Eindruck einer besonderen physiologischen Wirkung erzeugt werden (Hinweis E 23.10.1995, 94/10/0053). Im Rahmen eines solchen Verfahrens hätte allerdings zunächst von der belangten Behörde geklärt werden müssen, für welche Angaben die beschwerdeführende Partei eine etwaige Bewilligung nach § 9 Abs 3 LMG 1975 anstrebte. Solange ein eindeutiger Antrag der Partei nicht vorliegt, ist die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes inhaltlich rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998100366.X03Im RIS seit
20.11.2000