RS Vwgh 1999/5/31 99/10/0063

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Veröffentlicht am 31.05.1999
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
NatSchG NÖ 1977 §18;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs4 idF 1990/330 ;

Rechtssatz

Nach Art 132 B-VG bzw § 27 VwGG kann auf den VwGH nur das Recht und die Pflicht zu einer Entscheidung übergehen (Hinweis B 18.4.1997, 97/19/0476, B 4.11.1992, 92/01/0775), es kommt ihm aber keine Zuständigkeit dafür zu, eine gütliche Einigung über die Entschädigungsansprüche des Bf zwischen diesem und der belangten Behörde iSd § 18 NÖ NatSchG 1977 herbeizuführen oder im Rahmen einer solchen Einigung an Stelle der belangten Behörde Willenserklärungen abzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999100063.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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