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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
B-VG Art132;Rechtssatz
Nach Art 132 B-VG bzw § 27 VwGG kann auf den VwGH nur das Recht und die Pflicht zu einer Entscheidung übergehen (Hinweis B 18.4.1997, 97/19/0476, B 4.11.1992, 92/01/0775), es kommt ihm aber keine Zuständigkeit dafür zu, eine gütliche Einigung über die Entschädigungsansprüche des Bf zwischen diesem und der belangten Behörde iSd § 18 NÖ NatSchG 1977 herbeizuführen oder im Rahmen einer solchen Einigung an Stelle der belangten Behörde Willenserklärungen abzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999100063.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.08.2010