RS Vwgh 1999/5/31 98/10/0008

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Veröffentlicht am 31.05.1999
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Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §20;
LMG 1975 §74 Abs5 Z3;

Rechtssatz

Gegen das Gebot zur Vorsorge nach § 20 LMG 1975 iVm § 74 Abs 5 Z 3 LMG 1975 verstößt derjenige, der die allgemein gebräuchlichen Grundsätze der Hygiene verletzt, zB die zumutbare Reinlichkeit missachtet oder zumutbare Vorkehrungen vor Verschmutzung unterlässt oder Waren einer unnotwendigen Verschmutzung aussetzt. Die zumutbare Reinlichkeit wird ua auch das einwandfreie Reinigen von Geräten und Geschirr umfassen (Hinweis E 28.2.1992, 91/10/0187, E 11.11.1991, 91/10/0026, E 26.2.1990, 89/10/0202; hier: Verwendung einer verschmutzten Stockbürste im Gastgewerbebetrieb).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998100008.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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