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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §20;Rechtssatz
Gegen das Gebot zur Vorsorge nach § 20 LMG 1975 iVm § 74 Abs 5 Z 3 LMG 1975 verstößt derjenige, der die allgemein gebräuchlichen Grundsätze der Hygiene verletzt, zB die zumutbare Reinlichkeit missachtet oder zumutbare Vorkehrungen vor Verschmutzung unterlässt oder Waren einer unnotwendigen Verschmutzung aussetzt. Die zumutbare Reinlichkeit wird ua auch das einwandfreie Reinigen von Geräten und Geschirr umfassen (Hinweis E 28.2.1992, 91/10/0187, E 11.11.1991, 91/10/0026, E 26.2.1990, 89/10/0202; hier: Verwendung einer verschmutzten Stockbürste im Gastgewerbebetrieb).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998100008.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
03.10.2012