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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz BurgenlandNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Liegen in derselben Sache zwei rechtskräftige, einander widersprechende Bescheide vor, so derogiert der spätere mangels Anfechtung dem früheren (Hinweis E 16.6.1994, 94/17/0159, E 7.5.1991, 91/07/0026). In der solcherart herbeigeführten Beseitigung der seinerzeit erteilten rechtskräftigen naturschutzbehördlichen Bewilligung liegt unter der - weitere Feststellungen, auf deren Grundlage diese Frage beurteilt werden kann, voraussetzenden - Annahme der Identität der Sache die Voraussetzung eines Wiederherstellungsauftrages AUSFÜHRUNG OHNE BEWILLIGUNG BZW ABWEICHEND VON EINER BEWILLIGUNG vor. Unter der Annahme, dass die Bescheide zueinander nicht im Verhältnis der Derogation stünden, und der weiteren Annahme, dass die vom Bf ausgeführten Baumaßnahmen die Umsetzung des seinerzeitigen naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheides über den ersten Antrag in die Wirklichkeit bedeuten, könnte nicht davon gesprochen werden, dass der Bf sein Vorhaben OHNE BEWILLIGUNG bzw abweichend von einer Bewilligung ausgeführt hätte (hier: Bei der Errichtung der in ihren Abmessungen im Wesentlichen identen Badehütte samt Plateau, Steg und Nebenanlagen auf ein und demselben Grundstück hätte sich die Behörde bei Erlassung der die naturschutzbehördliche Bewilligung versagenden Entscheidung über den zweiten Antrag des Bf mit der Frage auseinander setzen müssen, ob entschiedene Sache vorliegt. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn in den entscheidungswesentlichen Fakten bzw in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eingetreten wären; Hinweis E 15.9.1997, 96/10/0105).
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996100052.X02Im RIS seit
20.11.2000