RS Vwgh 1999/5/31 96/10/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1999
beobachten
merken

Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
NatLSchV Neusiedlersee 1980 §6;
NatSchG Bgld 1990 §55 Abs2;
NatSchG Bgld 1990 §81 Abs2;

Rechtssatz

Liegen in derselben Sache zwei rechtskräftige, einander widersprechende Bescheide vor, so derogiert der spätere mangels Anfechtung dem früheren (Hinweis E 16.6.1994, 94/17/0159, E 7.5.1991, 91/07/0026). In der solcherart herbeigeführten Beseitigung der seinerzeit erteilten rechtskräftigen naturschutzbehördlichen Bewilligung liegt unter der - weitere Feststellungen, auf deren Grundlage diese Frage beurteilt werden kann, voraussetzenden - Annahme der Identität der Sache die Voraussetzung eines Wiederherstellungsauftrages AUSFÜHRUNG OHNE BEWILLIGUNG BZW ABWEICHEND VON EINER BEWILLIGUNG vor. Unter der Annahme, dass die Bescheide zueinander nicht im Verhältnis der Derogation stünden, und der weiteren Annahme, dass die vom Bf ausgeführten Baumaßnahmen die Umsetzung des seinerzeitigen naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheides über den ersten Antrag in die Wirklichkeit bedeuten, könnte nicht davon gesprochen werden, dass der Bf sein Vorhaben OHNE BEWILLIGUNG bzw abweichend von einer Bewilligung ausgeführt hätte (hier: Bei der Errichtung der in ihren Abmessungen im Wesentlichen identen Badehütte samt Plateau, Steg und Nebenanlagen auf ein und demselben Grundstück hätte sich die Behörde bei Erlassung der die naturschutzbehördliche Bewilligung versagenden Entscheidung über den zweiten Antrag des Bf mit der Frage auseinander setzen müssen, ob entschiedene Sache vorliegt. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn in den entscheidungswesentlichen Fakten bzw in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eingetreten wären; Hinweis E 15.9.1997, 96/10/0105).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996100052.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten