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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 6.5.1985, GZ 6/198478122 (= EuGRZ 1986, Seite 127 ff) eine Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren ausschließlich in der privilegierten Stellung jenes Bediensteten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung erblickt, die diesem Bediensteten als Sachverständiger in einem Prozess, den das Gutachten dieses Bediensteten ausgelöst hat, zukam (Möglichkeit, der gesamten Verhandlung beizuwohnen, Fragen an den Angeklagten und an Zeugen zu stellen, zu ihren Aussagen sofort Stellung zu nehmen etc). Der Gerichtshof erklärte aber ausdrücklich, dass die Vernehmung dieses Bediensteten an sich grundsätzlich nicht gegen die Menschenrechtskonvention verstieß (ebenso Hinweis VfGH E 28.11.1985, G 109/84, G 153, 154/85, VfSlg 10701). Im Verwaltungsstrafverfahren genießt dieser Bedienstete keine privilegierte Stellung. Den Verwaltungsstrafbehörden bleibt es hier nicht verwehrt, erforderlichenfalls andere Sachverständige beizuziehen. Dies kann sich dann als nicht notwendig erweisen, wenn der Bf von seinem Recht, dem Gutachten der Bundesanstalt durch ein Gegengutachten entgegenzutreten, keinen Gebrauch macht und auch sonst nichts vorbringt, was geeignet wäre, Zweifel an der Richtigkeit des Anstaltsgutachtens zu erwecken. In einem solchen Fall liegt keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren iSd Art 6 MRK vor (Hinweis E 9.11.1992, 92/10/0045).
Schlagworte
Amtssachverständiger Person BejahungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998100008.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
03.10.2012