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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz BurgenlandNorm
AVG §38;Rechtssatz
Ein Wiederherstellungsauftrag nach § 55 Abs 2 Bgld NatSchG 1990 ist (insbesondere) rechtmäßig, wenn die betreffende Maßnahme nach dem Bgld NatSchG 1990 oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung bewilligungspflichtig ist und ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt wurde (Hinweis E 18.1.1999, 98/10/0349).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996100052.X01Im RIS seit
20.11.2000