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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §101 impl;Stammrechtssatz
Die Entscheidung, daß gem § 101 ASVG der gesetzliche Zustand wegen eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens herzustellen ist, ist eine Verwaltungssache, die Herstellung dieses Zustandes selbst hingegen eine Leistungssache. Demgemäß hat sich der mit Einspruch angerufene Landeshauptmann auf die Frage der Zulässigkeit der Herstellung des gesetzlichen Zustandes zu beschränken und dem Sozialversicherungsträger bejahendenfalls die Herstellung, und das heißt, die Erlassung eines neuen Leistungsbescheides, aufzutragen (Hinweis E VfGH 29.9.1994, K I-7/93).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999080011.X01Im RIS seit
20.11.2000