RS Vwgh 1999/6/1 94/08/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/15 90/10/0214 2

Stammrechtssatz

Damit eine Berufung die für einen begründeten Berufungsantrag wesentlichen Elemente enthält, ist es nicht erforderlich, daß die einzelnen Bestandteile als solche bezeichnet und entsprechend getrennt sind. Insbesondere besteht kein Erfordernis eines formellen Antrages

(Hinweis E 15.9.1987, 87/04/0020).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994080018.X03

Im RIS seit

07.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten