RS Vfgh 1999/6/8 G30/99

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Veröffentlicht am 08.06.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
VfGG §19 Abs3 Z2 litd

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung einer Bestimmung der Nö BauO 1996 wegen rechtskräftig entschiedener Sache

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes (hier: §6 Abs3 Nö BauO 1996) nur ein einziges Mal zu entscheiden. Da die vom Verwaltungsgerichtshof vorgetragenen Bedenken mit jenen übereinstimmen, über die der Verfassungsgerichtshof bereits mit E v 23.02.99, G231/98, abgesprochen hat, war der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • G 30/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.1999 G 30/99

Schlagworte

VfGH / Aufhebung Wirkung, res iudicata, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G30.1999

Dokumentnummer

JFR_10009392_99G00030_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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