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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung einer Bestimmung der Nö BauO 1996 wegen rechtskräftig entschiedener SacheRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes (hier: §6 Abs3 Nö BauO 1996) nur ein einziges Mal zu entscheiden. Da die vom Verwaltungsgerichtshof vorgetragenen Bedenken mit jenen übereinstimmen, über die der Verfassungsgerichtshof bereits mit E v 23.02.99, G231/98, abgesprochen hat, war der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Aufhebung Wirkung, res iudicata, RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:G30.1999Dokumentnummer
JFR_10009392_99G00030_01