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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AMG 1983 §23 Abs1 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): AW 99/10/0026 B 1. Juni 1999Rechtssatz
Nichtstattgebung - Aufhebung der Zulassung von Arzneispezialitäten - Interessen des Gesundheitsschutzes sind als zwingende öffentliche Interessen anzusehen (Hinweis B 15.12.1997, AW 97/10/0055). Hat der Gerichtshof für die Zwecke des Provisorialverfahrens auf Grund der nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennenden Erwägungen der belangten Behörde das Vorliegen eines Versagungsgrundes gemäß § 22 Abs 1 AMG anzunehmen (hier: Schädliche Wirkung und Unzweckmäßigkeit der Anwendungsart der Arzneispezialität), ist somit von zwingenden öffentlichen Interessen iSd § 30 Abs 2 VwGG auszugehen, die der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen. In eine Abwägung mit den vom ASt behaupteten wirtschaftlichen Interessen ist daher nicht einzutreten.
Schlagworte
Interessenabwägung Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:AW1999100025.A01Im RIS seit
27.11.2000