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E2D Assoziierung TürkeiNorm
AlVG 1977 §7 Abs3 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/10/20 98/08/0130 3Stammrechtssatz
Der Zeitraum des krankheitsbedingten vorübergehenden Ausscheidens aus dem Arbeitsmarkt einschließlich eines vorübergehenden Bezugs der Invaliditätspension berührt die Ansprüche des türkischen Arbeitnehmers, die er aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit gem Art 6 Abs 1 dritter Gedankenstrich Assozrat Beschluß 1/80 erworben hat, nicht, sodaß ihm auch weiterhin - und unbeschadet seiner Aufenthaltsbewilligung als "Pensionist" - ein Aufenthaltsrecht nach dem Assozrat Beschluß 1/80 auch während des Bezuges der Invaliditätspension zukommt. Diese Rechte stehen ihm auch nach dem Entzug der Invaliditätspension zu, weil er dadurch in den Stand der Arbeitslosigkeit zurückgetreten ist und diese - aus der Entziehung einer Pensionsleistung entstehende - Arbeitslosigkeit als unverschuldet angesehen werden muß. Gem Art 6 Abs 2 zweiter Satz Assozrat Beschluß 1/80 berühren aber Zeiten der unverschuldeten Arbeitslosigkeit (ebensowenig wie Zeiten langer Krankheit) nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999080060.X01Im RIS seit
18.10.2001