RS Vwgh 1999/6/1 99/08/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.1999
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §7 Abs3 Z1;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z2;
ARB1/80 Art6 Abs1;
ARB1/80 Art6 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/10/20 98/08/0130 3

Stammrechtssatz

Der Zeitraum des krankheitsbedingten vorübergehenden Ausscheidens aus dem Arbeitsmarkt einschließlich eines vorübergehenden Bezugs der Invaliditätspension berührt die Ansprüche des türkischen Arbeitnehmers, die er aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit gem Art 6 Abs 1 dritter Gedankenstrich Assozrat Beschluß 1/80 erworben hat, nicht, sodaß ihm auch weiterhin - und unbeschadet seiner Aufenthaltsbewilligung als "Pensionist" - ein Aufenthaltsrecht nach dem Assozrat Beschluß 1/80 auch während des Bezuges der Invaliditätspension zukommt. Diese Rechte stehen ihm auch nach dem Entzug der Invaliditätspension zu, weil er dadurch in den Stand der Arbeitslosigkeit zurückgetreten ist und diese - aus der Entziehung einer Pensionsleistung entstehende - Arbeitslosigkeit als unverschuldet angesehen werden muß. Gem Art 6 Abs 2 zweiter Satz Assozrat Beschluß 1/80 berühren aber Zeiten der unverschuldeten Arbeitslosigkeit (ebensowenig wie Zeiten langer Krankheit) nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999080060.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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