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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Im Sinn des weiten, auf die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit abzielenden Vollzugsbegriffes, der auch die Erlassung eines weiteren Bescheides auf Grundlage des angefochtenen Bescheides umfasst, sind alle Behörden verpflichtet, an den angefochtenen Bescheid ab der Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an die dagegen gerichtete Beschwerde keine Wirkungen zu knüpfen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde an den VwGH bezieht sich somit auch auf die Tatbestandswirkungen des angefochtenen Bescheides. Die - formelle - Rechtskraft eines Bescheides bleibt hingegen trotz Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bestehen.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999180072.X02Im RIS seit
11.07.2001