RS Vfgh 1999/6/8 B299/99

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Veröffentlicht am 08.06.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 / Allg
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Rechtssatz

Weder Art144 B-VG noch eine andere Bestimmung räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, gegen eine bestimmte "Praxis" oder gegen ein Unmut oder Mißtrauen erzeugendes allgemeines Verhalten von Behörden einzuschreiten. Der Verfassungsgerichtshof kann auch nicht über die Rückzahlung bereits bezahlter Strafbeträge entscheiden.

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos.

Entscheidungstexte

  • B 299/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.1999 B 299/99

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B299.1999

Dokumentnummer

JFR_10009392_99B00299_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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