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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 / AllgLeitsatz
Zurückweisung einer Eingabe wegen Nichtzuständigkeit des VerfassungsgerichtshofesRechtssatz
Weder Art144 B-VG noch eine andere Bestimmung räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, gegen eine bestimmte "Praxis" oder gegen ein Unmut oder Mißtrauen erzeugendes allgemeines Verhalten von Behörden einzuschreiten. Der Verfassungsgerichtshof kann auch nicht über die Rückzahlung bereits bezahlter Strafbeträge entscheiden.
Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B299.1999Dokumentnummer
JFR_10009392_99B00299_01