RS Vwgh 1999/6/1 94/08/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/18/0009 E 20. April 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Die Behauptung, ein Mangel einer Rechtsmittelschrift im Sinne des § 63 Abs 3 AVG sei ein zu verbessernder Formmangel, ist unrichtig. Nur dann, wenn der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages enthielt, gilt das Fehlen eines solchen als Formgebrechen. Gerade eine fehlende oder unrichtige Rechtsmittelbelehrung lag aber in diesem Fall nicht vor.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994080018.X01

Im RIS seit

07.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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