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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/18/0009 E 20. April 1989 RS 3Stammrechtssatz
Die Behauptung, ein Mangel einer Rechtsmittelschrift im Sinne des § 63 Abs 3 AVG sei ein zu verbessernder Formmangel, ist unrichtig. Nur dann, wenn der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages enthielt, gilt das Fehlen eines solchen als Formgebrechen. Gerade eine fehlende oder unrichtige Rechtsmittelbelehrung lag aber in diesem Fall nicht vor.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten RechtsmittelantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994080018.X01Im RIS seit
07.05.2001Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011