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20/02 FamilienrechtNorm
EheG §23;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1999/04/16 99/18/0044 1 (hier nur der letzte Satz)Stammrechtssatz
Die Heiratsurkunde und der Scheidungsbeschluss beweisen als öffentliche Urkunden lediglich die Tatsache und den Zeitpunkt der Eheschließung sowie der Ehescheidung, entfalten hingegen keine Beweiskraft für Fragen, ob die Ehegatten jemals tatsächlich ein gemeinsames Familienleben geführt haben und ob für die Eheschließung ein Vermögensvorteil geleistet worden ist. Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 36 Abs 2 Z 9 FrG 1997 hat auch nicht zur Voraussetzung, dass die Ehe für nichtig erklärt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999180071.X03Im RIS seit
20.11.2000