RS Vwgh 1999/6/1 99/18/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.1999
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Index

20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EheG §23;
EheG §27;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/04/16 99/18/0044 1 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Die Heiratsurkunde und der Scheidungsbeschluss beweisen als öffentliche Urkunden lediglich die Tatsache und den Zeitpunkt der Eheschließung sowie der Ehescheidung, entfalten hingegen keine Beweiskraft für Fragen, ob die Ehegatten jemals tatsächlich ein gemeinsames Familienleben geführt haben und ob für die Eheschließung ein Vermögensvorteil geleistet worden ist. Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 36 Abs 2 Z 9 FrG 1997 hat auch nicht zur Voraussetzung, dass die Ehe für nichtig erklärt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999180071.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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