RS Vwgh 1999/6/1 99/08/0011

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Veröffentlicht am 01.06.1999
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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §115;
GSVG 1978 §118 Abs2 litf;
GSVG 1978 §118 Abs2 litg;
GSVG 1978 §122;
GSVG 1978 §127;
GSVG 1978 §69;

Rechtssatz

Das bloße Hervorkommen eines Fehlers bei Ermittlung der Beitragsgrundlagen ist nicht als kausal für die Leistungsbemessung anzusehen. Der Erwerb von Beitragsgrundlagen setzt nach dem GSVG nicht nur Zeiten der Beitragspflicht nach diesem Bundesgesetz oder nach dem GSPVG voraus, sondern ua auch die wirksame Entrichtung der Beiträge für diese Zeiten. § 118 Abs 1 GSVG nimmt der nachträglichen Beitragsentrichtung die Wirksamkeit für die Zeiten vor dem Stichtag. Zweck dieser Bestimmung ist es, zu verhindern, dass der Versicherte durch spekulative Überlegungen das Versicherungsrisiko einseitig zu Lasten des Versicherungsträgers verschiebt. Eine analoge Anwendung des § 118 Abs 2 lit f oder g GSVG scheidet aus, weil nach diesen Bestimmungen der Leistungsansprecher die nachträglich festgesetzten Beiträge nämlich unbedingt zu entrichten hat, es kommt ihm also keine Entscheidungsmöglichkeit darüber zu, ob er die Beiträge bezahlt oder nicht. Demgegenüber hätte es der Leistungsbezieher in einem Fall nach § 69 GSVG in der Hand, die nachträglich festgestellten Beiträge zu entrichten oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999080011.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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