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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Gesamtbeurteilung zweier oder mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege einer bloßen Addition, sondern nach den Grundsätzen des § 3 Richtsatzverordnung zum KOVG, BGBl 1965/150, zu erfolgen; sie unterliegt der fachlichen Beurteilung des ärztlichen Sachverständigen, der sie ausreichend zu begründen hat. Die Gesamteinschätzung vollzieht die Verwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis, den sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat (Hinweis E 19.11.1997, 95/09/0232, 0233).
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994080088.X02Im RIS seit
27.03.2001