RS Vwgh 1999/6/1 98/08/0360

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Veröffentlicht am 01.06.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
VwGG §21 Abs1;

Rechtssatz

Eine Richtigstellung der Parteibezeichnung kommt nur dann in Betracht, wenn die richtige Partei gemeint, jedoch nur unrichtig benannt worden ist. Dies setzt jedoch im Beschwerdefall voraus, dass unter dem Namen des Bescheidadressaten nur eine KG existieren würde, nicht aber auch eine physische Person dieses Namens. Ist aber eine physische Person dieses Namens existent und wurde in dessen Namen deshalb Beschwerde erhoben, weil der Beschwerdevertreter den Bescheid irrtümlich als auf diesen Namen sich beziehend angesehen hat, dann liegt in der beantragten Änderung der Parteibezeichnung auf KG als Bescheidadressat in Wahrheit ein unzulässiger Parteienwechsel. Der diesbezügliche Antrag der KG war daher zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998080360.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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