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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Die Fremde darf als Ehegattin eines österreichischen Staatsbürgers nicht schlechter als ein begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 29 Abs 3 Z 1 FrG 1993 behandelt werden. Zwar ist gem § 31 Abs 2 FrG 1993 auch die Ausweisung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen im Grunde des § 17 Abs 1 FrG 1993 zulässig, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Begünstigte Drittstaatsangehörige haben aber gem § 29 Abs 2 FrG 1993 einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Sichtvermerks, wenn durch ihren Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet wird. Diese Bestimmungen dienen der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts, weshalb sie - wie auch § 19 FrG 1993 bei der Ausweisung eines EWR-Bürgers oder begünstigten Drittstaatsangehörigen - im Lichte des Gemeinschaftsrechts auszulegen sind. Für den Fall der Fremden als Ehefrau eines österreichischen Staatsbürgers bedeutet dies, dass dieser keine ungünstigere Rechtsstellung als der Ehefrau eines nichtösterreichischen EWR-Bürgers beigemessen werden durfte (Hinweis E 12. April 1999, 96/21/0012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996180242.X01Im RIS seit
21.11.2000