RS Vwgh 1999/6/1 96/18/0242

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.1999
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §29 Abs2;
FrG 1993 §29 Abs3 Z1;
FrG 1993 §31 Abs2;

Rechtssatz

Die Fremde darf als Ehegattin eines österreichischen Staatsbürgers nicht schlechter als ein begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 29 Abs 3 Z 1 FrG 1993 behandelt werden. Zwar ist gem § 31 Abs 2 FrG 1993 auch die Ausweisung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen im Grunde des § 17 Abs 1 FrG 1993 zulässig, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Begünstigte Drittstaatsangehörige haben aber gem § 29 Abs 2 FrG 1993 einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Sichtvermerks, wenn durch ihren Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet wird. Diese Bestimmungen dienen der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts, weshalb sie - wie auch § 19 FrG 1993 bei der Ausweisung eines EWR-Bürgers oder begünstigten Drittstaatsangehörigen - im Lichte des Gemeinschaftsrechts auszulegen sind. Für den Fall der Fremden als Ehefrau eines österreichischen Staatsbürgers bedeutet dies, dass dieser keine ungünstigere Rechtsstellung als der Ehefrau eines nichtösterreichischen EWR-Bürgers beigemessen werden durfte (Hinweis E 12. April 1999, 96/21/0012).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996180242.X01

Im RIS seit

21.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten