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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;Rechtssatz
Eine praktische Ausbildung gemäß § 12 Abs 3 lit f AlVG erfolgt in einem Betrieb ohne Dienstverhältnis und Entlohnung nach einem betrieblichen Ausbildungsplan und setzt ein klar definiertes Ausbildungsziel voraus. Nur für den, der sich einer solchen Ausbildung unterzieht, trifft die gesetzliche Vermutung der mangelnden Verfügbarkeit wegen dieser Ausbildung zu (hier: das "Ausbildungsziel", das Volontariat als Voraussetzung für den Besuch von sozialen Schulen und Ausbildungen zu absolvieren, sowie der im Volontärvertrag umschriebene Zweck "Erweiterung und Anwendung der Kenntnisse und Fähigkeiten" ist kein hinreichend konkretisiertes Ziel im Sinne des § 12 Abs 3 lit f AlVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997080443.X01Im RIS seit
18.10.2001