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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §4 Abs1;Rechtssatz
Nach dem zweiten Satz des § 75 Abs1 FrG 1997 ist ein - wenn auch zulässigerweise eingebrachter - Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung (ua) ab dem Zeitpunkt der Erlassung des den Asylantrag gem § 4 Abs 1 AsylG 1997 wegen der Möglichkeit zur Erlangung von Schutz vor Verfolgung in einem Drittstaat zurückweisenden Bescheides der Asylbehörde unzulässig und daher zurückzuweisen (Hinweis RV zum FrG, 685 BlgNR 20. GP). Die Unzulässigkeit des Antrages auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gem § 75 Abs 1 FrG 1997 ist somit eine Tatbestandswirkung (Hinweis Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, RZ 474) des Bescheides der Asylbehörde, mit dem ein Asylantrag gem § 4 Abs 1 AsylG 1997 wegen Drittstaatssicherheit als unzulässig zurückgewiesen wird. Die Entscheidung der Asylbehörde (und die Entscheidung des VwGH über eine dagegen gerichtete Beschwerde) stellt für die Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung jedoch keine Vorfrage iSd § 38 AVG dar.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999180072.X01Im RIS seit
11.07.2001