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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §4 Abs1;Rechtssatz
Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde gegen den den Asylantrag zurückweisenden Bescheid mit Beschluss des VwGH wurde - ex nunc - die an diesen Bescheid geknüpfte Tatbestandswirkung der Unzulässigkeit eines Antrages gem § 75 Abs 1 FrG 1997 für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beseitigt. Diesfalls bildete der zurückweisende Bescheid der Asylbehörde im Zeitpunkt der Erlassung des nach § 75 Abs 1 FrG 1997 ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheides keine Grundlage dafür, den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung zurückzuweisen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999180072.X03Im RIS seit
11.07.2001