RS Vwgh 1999/6/1 99/18/0072

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Veröffentlicht am 01.06.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §4 Abs1;
FrG 1997 §75 Abs1;
VwGG §30 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde gegen den den Asylantrag zurückweisenden Bescheid mit Beschluss des VwGH wurde - ex nunc - die an diesen Bescheid geknüpfte Tatbestandswirkung der Unzulässigkeit eines Antrages gem § 75 Abs 1 FrG 1997 für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beseitigt. Diesfalls bildete der zurückweisende Bescheid der Asylbehörde im Zeitpunkt der Erlassung des nach § 75 Abs 1 FrG 1997 ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheides keine Grundlage dafür, den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung zurückzuweisen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999180072.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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