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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §63 Abs1;Rechtssatz
Die Bindung in derselben Sache gemäß § 63 Abs 1 VwGG besteht unabhängig davon, ob die Behörde die Rechtsauffassung des VwGH für richtig hält und ob diese mit anderen Erkenntnissen des VwGH oder mit Erlässen des in Betracht kommenden Bundesministers in Einklang steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999080060.X02Im RIS seit
18.10.2001