RS Vwgh 1999/6/1 99/08/0060

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Veröffentlicht am 01.06.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Die Bindung in derselben Sache gemäß § 63 Abs 1 VwGG besteht unabhängig davon, ob die Behörde die Rechtsauffassung des VwGH für richtig hält und ob diese mit anderen Erkenntnissen des VwGH oder mit Erlässen des in Betracht kommenden Bundesministers in Einklang steht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999080060.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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