RS Vwgh 1999/6/1 99/08/0015

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Veröffentlicht am 01.06.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs10;
AlVG 1977 §12 Abs9;
AlVG 1977 §36a Abs5;
AlVG 1977 §36b Abs1;
AlVG 1977 §36b Abs2;
AlVG 1977 §7 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit Erkenntnis vom 5.3.1998, G 284/97, hat der Verfassungsgerichtshof die Worte "über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr" im ersten Halbsatz der Z 1 des § 36a Abs 5 AlVG idF des Art IV Z 8 Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996, BGBl 1996/411, sowie § 36b Abs 1 und den letzten Satz des § 36b Abs 2 AlVG, beide idF Art XXII Z 3 Strukturanpassungsgesetzes, BGBl 1995/297, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass § 12 Abs 9 sowie der zweite Satz des § 12 Abs 10 AlVG idF des Art I Z 6 und Z 7 des Bundesgesetzes BGBl 1993/817 wieder in Wirksamkeit treten. Die Erweiterung der Anlassfallwirkung durch den Verfassungsgerichtshof bewirkte jedoch, dass die bereinigte Rechtslage auch in jenen Fällen anzuwenden ist, in denen sie ohne die genannte Erweiterung ansonsten nicht anzuwenden wäre, dh jedenfalls in jenen Fällen, in denen der Bescheid nach der Kundmachung der Aufhebung erlassen worden ist, und zwar nicht bloß zeitraumbezogen, sondern für den gesamten Zeitraum, für den ansonsten die verfassungswidrige Bestimmung noch anzuwenden gewesen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999080015.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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