RS Vfgh 1999/6/9 B1045/98

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Veröffentlicht am 09.06.1999
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AuslBG §14a
AuslBG §14e

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Versagung der Verlängerung der Arbeitserlaubnis mangels längerfristiger Beschäftigung im Inland; Ausklammerung der Zeiten der durch ein rechtswidriges Verhalten staatlicher Behörden herbeigeführten Verhinderung - vorliegendenfalls durch eine rechtswidrige Versagung der Aufenthaltsbewilligung - verfassungsrechtlich geboten

Rechtssatz

Es ist Aufgabe einer vernünftigen, den Sinn des Gesetzes bedenkenden Vollziehung, Zeiten außer Betracht zu lassen, in denen die Erfüllung der Voraussetzung des §14e Abs1 AuslBG durch ein rechtswidriges Verhalten staatlicher Behörden von vornherein unmöglich gemacht wurde. Solche Zeiten hatte der Gesetzgeber offenkundig nicht vor Augen. Sie dahin zu prüfen, ob der Ausländer dem Gesetz entsprechend beschäftigt war, ist nach keinem denkbaren Gesetzeszweck vertretbar. Die für die Erlangung (Verlängerung) einer Arbeitserlaubnis erforderliche längerfristige Andauer der Beschäftigung im Inland muß unter solchen Umständen daher nach Ausklammerung jener Zeiten rechtswidriger Verhinderung unter Zugrundelegung der letzten auf das Risiko des Ausländers laufenden 14 oder 24 Monate beurteilt werden. Solcherart ersetzt rechtswidriges staatliches Verhalten nicht etwa fehlende Tatsachen (indem eine Beschäftigung fingiert würde, die möglicherweise doch nicht ausgeübt worden wäre), sondern wird nur die bestehende Gesetzeslücke auf eine Weise geschlossen, die dem Gesetzeszweck den gegebenen Umständen entsprechend Rechnung trägt und doch vermeidet, daß rechtswidriges behördliches Verhalten schon erworbene Rechtspositionen vernichtet.

Im vorliegenden Fall haben die Aufenthaltsbehörden die Unmöglichkeit, weiter in Österreich beschäftigt zu bleiben, durch die rechtswidrige Versagung der Aufenthaltsbewilligung herbeigeführt. Diesen Umstand muß auch das für die Arbeitserlaubnis zuständige Arbeitsmarktservice berücksichtigen. Daß die Zuständigkeiten auf verschiedene Behörden verteilt sind, darf am Endergebnis nichts ändern. Das Arbeitsmarktservice durfte daher den Mangel einer Beschäftigung seit diesem Zeitpunkt bis zur möglich gewordenen Rückkehr der Beschwerdeführerin nicht zum Anlaß einer Versagung der Verlängerung der Arbeitserlaubnis nehmen, sondern hätte diese Zeit - wie in VfSlg. 14.049/1995 das Fehlen einer Beschäftigungsbewilligung - unberücksichtigt lassen müssen. Indem sie dies verkannte, hat sie die Beschwerdeführerin in dem durch ArtI Abs1 des BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, Auslegung verfassungskonforme, Aufenthaltsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1045.1998

Dokumentnummer

JFR_10009391_98B01045_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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