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67 VersorgungsrechtNorm
BEinstG §2 Abs1;Rechtssatz
Treffen mehrere Leiden zusammen, so ist nach § 3 Richtsatzverordnung zum KOVG, BGBl 1965/150 von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand zufolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung (gegenüber der bloß des führenden Leidens) rechtfertigt (Hinweis E 24.6.1997, 95/08/0072).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994080088.X01Im RIS seit
27.03.2001