RS Vwgh 1999/6/2 99/04/0042

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Veröffentlicht am 02.06.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UIG 1993 §5 Abs1;
UIG 1993 §5 Abs6;
UIG 1993 §8 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Gegenstand des Verfahrens im Sinne des § 8 UIG wird zunächst durch das Begehren des Informationssuchenden gemäß § 5 leg cit festgelegt; dem Informationssuchenden obliegt es, Art und Umfang der verlangten Information zu bestimmen. Die Beurteilung, welche Information mit einem Begehren verlangt wird, bemisst sich danach, wie dieses Begehren nach seinem erkennbaren Erklärungswert verstanden werden muss.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999040042.X01

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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